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Grenzüberschreitende Dienstleistungen ins Liechtenstein

Meldepflichten und Alternativen

Seit dem 01. Januar 2017 müssen Dienstleistungen von mehr als 8 Tagen pro Quartal von Schweizer Unternehmen und Selbständigen in Liechtenstein dem Liechtensteiner Ausländer- und Passamt gemeldet werden.

Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist für St. Galler Unternehmen auf maximal 120 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Meldung hat über ein Elektronisches Meldesystem zu erfolgen und ist zwingend mindestens 8 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit zu machen.

Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn sie dem volkswirtschaftlichen Interesse Liechtensteins entsprechen. Das Bewilligungsgesuch muss für jede Einzeltätigkeit vier Wochen im Voraus eingereicht werden. 

Der AGV setzt sich für einen Abbau dieser Hemmnisse im Dienstleistungsverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein ein. Wir unterstützen auch die IG ohne_Spiesse in diesen Bemühungen. Dies ist ein politischer Prozess, welcher teilweise auf Bundesebene angestossen werden muss.

Die aktuellen Regelungen haben wir in einem Informationsschreiben kurz dargestellt mit Verweisen auf die entsprechenden amtlichen Informationen. Darüber hinaus stellen wir Lösungsansätze für Unternehmen vor, welche mehr als 120 Tage pro Kalenderjahr im Liechtenstein tätig sind:

Informationsbroschüre Grenzueberschreitende Dienstleistungen mit FL