Zum Inhalt springen

Geschäftsfahrzeuge

Geschäftsfahrzeuge im Lohnausweis

Arbeitnehmer können neu Fahrtkosten (Arbeitsweg) mit dem eigenen Fahrzeug nur noch bis maximal CHF 3‘655 pro Jahr als Berufsauslagen geltend machen. Wenn dem Arbeitnehmenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht, muss dieser neu die nicht bei ihm anfallenden Kosten für den Arbeitsweg als Einkommen deklarieren und kann im Gegenzug ebenfalls den Fahrtkostenabzug bis zur Maximalhöhe geltend machen. Eine allfällige Differenz stellt steuerbares Einkommen dar.

Der Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist weiterhin geschuldet und das Kreuz in Feld F des Lohnausweises („Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort“) weiterhin zu setzen, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Der Arbeitgeber muss neu den Anteil Aussendienst entweder effektiv bestimmen oder pauschal auf Basis der Funktions-/Berufsgruppenliste im Anhang und dies in Ziffer 15 des Lohnausweises aufführen.

Wenn der Arbeitgeber Kosten für den Arbeitsweg übernimmt, ist dies im Lohnausweis im Bruttolohn unter Ziffer 2.3 deklarieren und dafür kein Kreuz mehr im Feld F setzen.

Geschäftsfahrzeuge für Grenzgänger

Die Verwendung von Schweizer Geschäftsfahrzeugen durch in der EU wohnhafte Mitarbeiter ist reguliert durch Artikel 561 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13.02.2015). Eine private Nutzung des Fahrzeugs ist neu nur noch in zwei Fällen zulässig:

  1. Für den Arbeitsweg (Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Mitarbeiters im EU Ausland);
  2. Für eindeutig geschäftliche Fahrten, d.h. für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe (zB Kundendienst im EU Ausland)

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Firmenfahrzeuge von Grenzgängern mit Muster für eine Vereinbarung.