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Corona

Corona und die vom Bund verhängten Massnahmen treffen die Unternehmen und Selbständigerwerbende weiterhin. Wir vom AGV wollen unsere Mitglieder in dieser schwierigen Zeit so gut wie möglich unterstützen. Nachstehend ein paar wichtige Informationen für Sie.

Was gilt zurzeit?

Der Bundesrat hat verschiedene Lockerungen beschlossen und auch erste zeitlich befristete Massnahmen im Bereich Ausdehnung des Anspruchs auf Kurzarbeit wieder zurückgenommen. 

Zum aktuellen Stand der Massnahmen und Lockerungen:

Übersicht BAG

Zentrale Fragen zur Kurzarbeit, Krediten und arbeitsrechtlichen Aspekten

EasyGov Helpcenter Center des Bundes mit FAQ

Grundsätzliche Regelungen vor der schrittweisen Lockerung der Massnahmen:

Den Link zur aktuellen Verordnung des Bundes finden Sie hier. Eine Übersicht über alle geänderten und neuen gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

Weitere aktuelle Informationen zur Situation in der Schweiz und im Ausland, sowie Empfehlungen für Unternehmen und Privatpersonen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit.

Informationen in Zusammenhang mit Ferien / Quarantänepflicht

Der AGV hat eine Informationsbroschüre zu Fragen in Zusammenhang mit Ferienreisen von Mitarbeitern zusammengestellt und dazu auch Merkblatt für Mitarbeiter als Vorlage erarbeitet (hier als PDF und als Word).

Wichtige Information im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Mit der Kurzarbeit steht ein wirksames Instrument bereit, um bei Fällen wie dem unerwarteten Auftreten des Coronavirus vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten.

Bitte beachten Sie: Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Sie soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten.

Das SECO hat verschiedene Massnahmen getroffen, um die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus rasch und unbürokratisch zu vereinfachen. Die Bezugsdauer wurde auf maximal 18 Monate ausgedehnt.

Zur Vereinfachung wurden zwei Formulare aufgeschaltet für Kurzarbeit in Zusammenhang mit Corona Situation:

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie hier:

  • Wichtige Informationen zur Kurzarbeit im Kanton St. Gallen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden sie hier
  • Weitere Informationen des SECO finden Sie hier.
  • Formulare und weitere Infos auf arbeit.swiss

Ausfallentschädigung für Selbständige und für weitere Fälle

ANSPRUCH MUSS BIS SPÄTESTENS 16. SEPTEMBER GELTEND GEMACHT WERDEN

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist insbesondere vorgesehen bei (verordneter) Schliessung eines öffentlich zugänglichen Betriebs oder ärztlich verordneter Quarantäne, neu rückwirkend aber auch möglich bei Erwerbsausfall aufgrund der behördlichen Massnahmen (zB Taxibetrieb etc.)

Bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne werden die Erwerbsausfälle ebenfalls als Taggeld ausgerichtet. Für Eltern, welche wegen der Schulschliessung nicht arbeiten können, besteht ebenfalls ein zeitlich beschränkter Anspruch auf Taggelder.

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Weitere Informationen und Unterlagen:

  • Informationen und Formular der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA) hier
  • Weitere Informationen des BSV finden Sie hier

Liquiditätshilfen für Unternehmen (Kredite und weiteres)

DIE FRIST FÜR KREDITGESUCHE IST AM 31. JULI ABGELAUFEN.

Der Bundesrat hatte verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität beschlossen:

  • Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten befristet bis 31. Juli 2020:

COVID-19-Kredit: Kredite bis maximal CHF 500'000 werden zinsfrei maximal in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes gewährt. Ausgeschlossen sind u.a. die Auszahlung von Dividenden, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen oder neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind. Missbräuche können mit Busse bis CHF 100'000 geahndet werden.

Anträge und weitere Informationen für Liquiditätshilfen an KMU hier 

COVID-19-Kredit Plus: Überbrückungskredite, die den Betrag von CHF 500’000 übersteigen, werden zu 85% vom Bund abgesichert. Die kreditgebende Bank beteiligt sich mit 15% am Kredit. Solche Kredite können bis zu 20 Millionen Franken (abzüglich CHF 500’000 aus COVID-19-Kredit) pro Unternehmen betragen und setzen deshalb eine umfassendere Bankenprüfung voraus. Bei diesen Krediten beträgt der Zinssatz aktuell 0,5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen.

Wichtiger Hinweis: Sie müssen zuerst eine Vereinbarung für den COVID-19-Kredit (siehe oben) einreichen, bevor Sie den Antrag für einen COVID-19-Kredit Plus über CHF 500’000 stellen können.

Anträge und weitere Informationen für Liquiditätshilfen an KMU hier , Details hier

  • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag (zinslos)
  • Zahlungsaufschub bei Mehrwertsteuer und direkter Bundessteuer auf Antrag (zinslos)
  • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG), d.h. keine Betreibungen und Folgeverfahren
  • Arbeitgeberbeitragsreserven in der Pensionskasse können verwendet werden (Informationen hier)

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat das Unterstützungsprogramm des Bundes mit einem kantonalen Unterstützungsprogramm im Umfang von 45 Millionen Franken ergänzt. Dieses umfasst mehrere Elemente, wobei der Grossteil der bereitgestellten Summe für weitere Liquiditätshilfen bei Härtefällen in KMU vorgesehen ist. So können KMU mit Sitz im Kanton St.Gallen in Ergänzung zu den Bundeskrediten zusätzliche Kredite bis 250'000 Franken beantragen. Voraussetzung ist, dass das Bundesprogramm vollständig ausgeschöpft ist.

Für Bürgschaften im Kantons St. Gallen ist die «Bürgschaftsgenossenschaft Ost-Süd» zuständig, die seit dem 13. März 2020, nicht mehr nur Investitionskredite verbürgen kann, sondern neu auch KMU Unterstützung gewähren können, die wegen des Coronavirus in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. 

Leitfaden für Arbeitgeber des Schweizerischer Arbeitgeberverbands

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hat einen Ratgeber zusammengestellt, der für Arbeitgeber von besonderem Interesse ist. Publiziert werden unter anderem Empfehlungen der SAV-Mitglieder, aber auch wichtige Mitteilungen von BAG, Seco und weiteren Behörden sowie Organisationen. Den Leitfaden finden Sie hier.

Auf dieser Seite werden verschiedene Hilfsmittel aufgeschaltet und aktualisiert. Einige der Unterlagen können Sie hier herunterladen:

Pandemiehandbuch für die betriebliche Vorbereitung (PDF, 1.6 MB)

Centre Patronal: Ratgeber für den Arbeitgeber (PDF, 205.2 kB)

Infoblatt zum Coronavirus des SBV (PDF, 158.3 kB)

Internationale Beziehungen

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die international tätig sind, verfügen sehr oft über Vertriebspartner vor Ort. Generell wird geraten, sich mit den lokalen Partnern auszutauschen und sich auch zu überlegen, wie dringlich eine Reise ins Ausland, besonders nach China, tatsächlich ist.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Rechtliche und weitere Fragen

Mit der raschen Ausbreitung des Coronavirus stellen sich für den Geschäftsalltag im Unternehmen Fragen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere von Bedeutung sind das Arbeitsrecht, das allgemeine Vertragsrecht, die Lohnfortzahlungspflicht, die Krankentaggeldversicherung und betriebliche Gesundheitsaspekte.

Einige Dossiers geben hier umfassend Antworten: